AGB’S
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung Fahrzeuge
Auf Wunsch liefern wir Ihnen das Fahrzeug an die gewünschte Adresse. Die Kosten betragen zwischen CHF 100.– und max. CHF 450.– (gilt für die Schweiz, Ausland nach Vereinbarung). Info‘s unter auto@brumbrum.ch.
1. Merkmale des Fahrzeuges bei Neuwagen
Die in Prospekten und Preislisten Daten und Messwerte angegebenen Daten und Messwerte sind nur Nährungswerte. Vorbehalten bleiben unerhebliche und zumutbare Unterschiede zum dem im Vertrag umschriebenen Fahrzeug, dessen Form, Farbton und Ausstattung.
2. Preisänderungen Neuwagen
Der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis ist die Grundlage des vereinbarten Preises. Falls zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 6 Monate liegen, so ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, den Preis im Verhältnis zur Änderung des Katalogpreises zu erhöhen bzw. zu senken.
3. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschliesslich Verzugszinsen und Spesen am Fahrzeug und dessen Zubehör einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB im entsprechenden Register einzutragen.
4. Eintauschfahrzeug
Der Käufer sichert dem Verkäufer zu, dass am eingetauschten Fahrzeug keine Ansprüche Dritter und kein Eigentumsvorbehalt besteht. Vor-Unfallschäden müssen gemeldet werden.
5. Verzug
A: Verzug des Verkäufers
Der Käufer kann bei Verkäufer erst nach erfolgter schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen die gesetzlich vorgesehenen Verzugsfolgen geltend machen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, welche nicht durch ihn verschuldet wurden, insbesondere wegen Lieferverzögerungen durch den Hersteller oder Importeur, Streik etc.
B: Verzug des Käufers
Der Verkäufer kann beim Käufer erst nach erfolgter schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen die gesetzlich vorgesehenen Verzugsfolgen geltend machen. Danach hat der Verkäufer folgende Möglichkeiten:
- auf der Erfüllung zu beharren und Schadenersatz zu verlangen;
- auf die Erfüllung des Vertrages, bzw. Lieferung des Fahrzeuges zu verzichten und 15% des vereinbarten Preises als Schadenersatz zu verlangen. Weitere Schadenersatzforderungen sind dadurch nicht ausgeschlossen.
- vom Vertrag zurücktreten.
Dem Verkäufer stehen dieselben Rechte zu, wenn der Käufer mit der Bezahlung des Preises oder mindestens die Hälfte des Preises nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie unbenutzem Ablauf einer schriftlich eingeräumten Nachfrist von 30 Tagen in Verzug geraten ist.
Der bei Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins beträgt 1% mehr als der Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für variable, erste Hypotheken.
Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so wird der vom Käufer geschuldete Schadenersatz wie folgt berechnet: 15% des Preises (für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung), zuzüglich 1% des Preises für jeden angefangenen Monat seit der Lieferung des Fahrzeuges, zuzüglich CHF 0.15 für jeden gefahrenen Kilometer. Beide Parteien haben das Recht zu beweisen, dass der Schaden tatsächlich erheblich grösser bzw. erheblich geringer ist als von der Gegenpartei geltend gemacht.
6. Haftung für Mängel
Auf dem Fahrzeug besteht Fabrikgarantie gemäss den dem Käufer übergebenen Garantiebestimmungen. Für die Geltendmachung dieser Fabrikgarantie gelten folgende Bestimmungen:
6.1. Die gesetzliche Sachgewährleistung wird wegbedungen. An deren Stelle treten folgende Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer:
- Der Käufer hat einen Anspruch auf Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, sofern und soweit diese durch fehlerhafte Teile direkt verursacht worden sind. Die im Rahmen der Auswechslung ersetzten Teile gehören dem Verkäufer.
- Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm festgestellten Defekte sofort dem Verkäufer zu melden und nötigenfalls vom Verkäufer feststellen zu lassen. Der Verkäufer wird die Defekte beheben und kann diese auch durch eine dritte Firma beheben lassen, ohne dadurch von der Gewährleistungspflicht befreit zu werden.
- Durch unsachgemässe Behandlung, Wartung oder Pflege, durch Überbeanspruchung sowie durch eigenmächtige Veränderungen oder Umbau und durch Nichtbefolgen der Betriebsanleitung erlischt jede Gewährleistungspflicht.
Für Folgen des natürlichen Verschleisses besteht keine Gewährleistungspflicht.
6.2. Der Verkäufer kann statt der Nachbesserung ein vertragsgemässes Fahrzeug liefern.
6.3. Falls ein erheblicher Mangel trotz Nachbesserung nicht behoben werden kann, so kann der Käufer eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Käufer hat jedoch keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Wird der Vertrag rückgängig gemacht, so hat der Verkäufer den Anspruch auf Entschädigung für die gefahrenen km. Der Käufer hat einen Anspruch auf Verzinsung des bereits bezahlten Kaufpreises. Der Zinssatz liegt bei 1% über dem Zinssatz der ZKB für variable erste Hypotheken.
6.4. Die Gewährleistungspflicht wird durch die Reparatur von Teilen nicht verlängert, mit Ausnahme der ersetzten Teile.
6.5. Weitere Pflichten des Verkäufers im Rahmen der Gewährleistungspflicht bestehen nicht. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
6.6. Mit der Veräusserung des Fahrzeuges gehen allfällige, noch bestehende Gewährleistungsansprüche an den neuen Inhaber über.
7. Übergang der Gefahr
Bis zur Übergabe des Fahrzeuges trägt der Verkäufer die Gefahr für den Untergang oder die Wertverminderung des gekauften Fahrzeuges. Die Gefahr geht indessen auf den Käufer über, sobald dieser mit der Annahme in Verzug ist und die schriftlich eingeräumte Nachfrist unbenutzt abgelaufen ist.
Für das Eintauschfahrzeug trägt der Käufer die Gefahr für den Untergang oder Wertminderung bis zur Übergabe an den Verkäufer. Die Gefahr geht indessen an den Verkäufer über, sobald dieser mit der Annahme in Verzug ist und die schriftlich eingeräumte Nachfrist unbenutzt abgelaufen ist.
8. Vorbehalt der Zustimmung
Dieser Vertrag wird für den Verkäufer verbindlich unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Direktion oder Geschäftsführung. Wenn die Direktion oder Geschäftsführung dem Käufer innert fünf Tagen schriftlich die Zustimmung verweigert, gilt die Zustimmung als erfolgt. Eine Schadenersatzpflicht wird im Falle einer verweigerten Zustimmung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben bestehen.
9. Besondere Abmachungen
Bei Käufen aus dem Ausland Fahrzeugpreis nach Absprache/Vereinbarung. (Kursschwankungen).
10. Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz, bzw. Wohnsitz des Verkäufers. Es gilt Schweizer Recht.