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AGB’S

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung Fahrzeuge

Auf Wunsch lie­fern wir Ihnen das Fahr­zeug an die gewünsch­te Adres­se. Die Kos­ten betra­gen zwi­schen CHF 100.– und max. CHF 450.– (gilt für die Schweiz, Aus­land nach Ver­ein­ba­rung). Info‘s unter auto@brumbrum.ch.

AGBs_brumbrum

 

1. Merkmale des Fahrzeuges bei Neuwagen

Die in Pro­spek­ten und Preis­lis­ten Daten und Mess­wer­te ange­ge­be­nen Daten und Mess­wer­te sind nur Näh­rungs­wer­te. Vor­be­hal­ten blei­ben uner­heb­li­che und zumut­ba­re Unter­schie­de zum dem im Ver­trag umschrie­be­nen Fahr­zeug, des­sen Form, Farb­ton und Aus­stat­tung.

 

2. Preisänderungen Neuwagen

Der bei Ver­trags­ab­schluss gül­ti­ge Kata­log­preis ist die Grund­la­ge des ver­ein­bar­ten Prei­ses. Falls zwi­schen dem Abschluss des Ver­tra­ges und dem ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min mehr als 6 Mona­te lie­gen, so ist der Ver­käu­fer berech­tigt und ver­pflich­tet, den Preis im Ver­hält­nis zur Ände­rung des Kata­log­prei­ses zu erhö­hen bzw. zu sen­ken.

 

3. Eigentumsvorbehalt

Der Ver­käu­fer hat das Recht, bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses ein­schliess­lich Ver­zugs­zin­sen und Spe­sen am Fahr­zeug und des­sen Zube­hör einen Eigen­tums­vor­be­halt im Sin­ne von Art. 715 ZGB im ent­spre­chen­den Regis­ter ein­zu­tra­gen.

 

4. Eintauschfahrzeug

Der Käu­fer sichert dem Ver­käu­fer zu, dass am ein­ge­tausch­ten Fahr­zeug kei­ne Ansprü­che Drit­ter und kein Eigen­tums­vor­be­halt besteht. Vor-Unfall­schä­den müs­sen gemel­det wer­den.

 

5. Verzug

A: Verzug des Verkäufers

Der Käu­fer kann bei Ver­käu­fer erst nach erfolg­ter schrift­li­cher Mah­nung und nach Ablauf einer Nach­frist von 30 Tagen die gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Ver­zugs­fol­gen gel­tend machen. Der Ver­käu­fer haf­tet nicht für Schä­den, wel­che nicht durch ihn ver­schul­det wur­den, ins­be­son­de­re wegen Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen durch den Her­stel­ler oder Impor­teur, Streik etc.

B: Verzug des Käufers

Der Ver­käu­fer kann beim Käu­fer erst nach erfolg­ter schrift­li­cher Mah­nung und nach Ablauf einer Nach­frist von 30 Tagen die gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Ver­zugs­fol­gen gel­tend machen. Danach hat der Ver­käu­fer fol­gen­de Mög­lich­kei­ten:

  • auf der Erfül­lung zu behar­ren und Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen;
  • auf die Erfül­lung des Ver­tra­ges, bzw. Lie­fe­rung des Fahr­zeu­ges zu ver­zich­ten und 15% des ver­ein­bar­ten Prei­ses als Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen. Wei­te­re Scha­den­er­satz­for­de­run­gen sind dadurch nicht aus­ge­schlos­sen.
  • vom Ver­trag zurück­tre­ten.

Dem Ver­käu­fer ste­hen die­sel­ben Rech­te zu, wenn der Käu­fer mit der Bezah­lung des Prei­ses oder min­des­tens die Hälf­te des Prei­ses nach erfolg­ter schrift­li­cher Mah­nung sowie unbe­nut­zem Ablauf einer schrift­lich ein­ge­räum­ten Nach­frist von 30 Tagen in Ver­zug gera­ten ist.

Der bei Ver­zug oder Stun­dung vom Käu­fer zu bezah­len­de Zins beträgt 1% mehr als der Zins­satz der Zür­cher Kan­to­nal­bank für varia­ble, ers­te Hypo­the­ken.

Tritt der Ver­käu­fer vom Ver­trag zurück, so wird der vom Käu­fer geschul­de­te Scha­den­er­satz wie folgt berech­net: 15% des Prei­ses (für die Ent­wer­tung des Fahr­zeu­ges infol­ge Inver­kehr­set­zung), zuzüg­lich 1% des Prei­ses für jeden ange­fan­ge­nen Monat seit der Lie­fe­rung des Fahr­zeu­ges, zuzüg­lich CHF 0.15 für jeden gefah­re­nen Kilo­me­ter. Bei­de Par­tei­en haben das Recht zu bewei­sen, dass der Scha­den tat­säch­lich erheb­lich grös­ser bzw. erheb­lich gerin­ger ist als von der Gegen­par­tei gel­tend gemacht.

 

6. Haftung für Mängel

Auf dem Fahr­zeug besteht Fabrik­ga­ran­tie gemäss den dem Käu­fer über­ge­be­nen Garan­tie­be­stim­mun­gen. Für die Gel­tend­ma­chung die­ser Fabrik­ga­ran­tie gel­ten fol­gen­de Bestim­mun­gen:

6.1. Die gesetz­li­che Sach­ge­währ­leis­tung wird weg­be­dun­gen. An deren Stel­le tre­ten fol­gen­de Ansprü­che des Käu­fers gegen­über dem Ver­käu­fer:

  • Der Käu­fer hat einen Anspruch auf Repa­ra­tur oder Aus­wechs­lung der feh­ler­haf­ten Tei­le und die Besei­ti­gung wei­te­rer Schä­den am Fahr­zeug, sofern und soweit die­se durch feh­ler­haf­te Tei­le direkt ver­ur­sacht wor­den sind. Die im Rah­men der Aus­wechs­lung ersetz­ten Tei­le gehö­ren dem Ver­käu­fer.
  • Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, die von ihm fest­ge­stell­ten Defek­te sofort dem Ver­käu­fer zu mel­den und nöti­gen­falls vom Ver­käu­fer fest­stel­len zu las­sen. Der Ver­käu­fer wird die Defek­te behe­ben und kann die­se auch durch eine drit­te Fir­ma behe­ben las­sen, ohne dadurch von der Gewähr­leis­tungs­pflicht befreit zu wer­den.
  • Durch unsach­ge­mäs­se Behand­lung, War­tung oder Pfle­ge, durch Über­be­an­spru­chung sowie durch eigen­mäch­ti­ge Ver­än­de­run­gen oder Umbau und durch Nicht­be­fol­gen der Betriebs­an­lei­tung erlischt jede Gewähr­leis­tungs­pflicht.

Für Fol­gen des natür­li­chen Ver­schleis­ses besteht kei­ne Gewähr­leis­tungs­pflicht.

6.2. Der Ver­käu­fer kann statt der Nach­bes­se­rung ein ver­trags­ge­mäs­ses Fahr­zeug lie­fern.

6.3. Falls ein erheb­li­cher Man­gel trotz Nach­bes­se­rung nicht beho­ben wer­den kann, so kann der Käu­fer eine Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses oder eine Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges ver­lan­gen. Der Käu­fer hat jedoch kei­nen Anspruch auf Ersatz­lie­fe­rung. Wird der Ver­trag rück­gän­gig gemacht, so hat der Ver­käu­fer den Anspruch auf Ent­schä­di­gung für die gefah­re­nen km. Der Käu­fer hat einen Anspruch auf Ver­zin­sung des bereits bezahl­ten Kauf­prei­ses. Der Zins­satz liegt bei 1% über dem Zins­satz der ZKB für varia­ble ers­te Hypo­the­ken.

6.4. Die Gewähr­leis­tungs­pflicht wird durch die Repa­ra­tur von Tei­len nicht ver­län­gert, mit Aus­nah­me der ersetz­ten Tei­le.

6.5. Wei­te­re Pflich­ten des Ver­käu­fers im Rah­men der Gewähr­leis­tungs­pflicht bestehen nicht. Zwin­gend gesetz­li­che Vor­schrif­ten blei­ben vor­be­hal­ten.

6.6. Mit der Ver­äus­se­rung des Fahr­zeu­ges gehen all­fäl­li­ge, noch bestehen­de Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che an den neu­en Inha­ber über.

 

7. Übergang der Gefahr

Bis zur Über­ga­be des Fahr­zeu­ges trägt der Ver­käu­fer die Gefahr für den Unter­gang oder die Wert­ver­min­de­rung des gekauf­ten Fahr­zeu­ges. Die Gefahr geht indes­sen auf den Käu­fer über, sobald die­ser mit der Annah­me in Ver­zug ist und die schrift­lich ein­ge­räum­te Nach­frist unbe­nutzt abge­lau­fen ist.

Für das Ein­tausch­fahr­zeug trägt der Käu­fer die Gefahr für den Unter­gang oder Wert­min­de­rung bis zur Über­ga­be an den Ver­käu­fer. Die Gefahr geht indes­sen an den Ver­käu­fer über, sobald die­ser mit der Annah­me in Ver­zug ist und die schrift­lich ein­ge­räum­te Nach­frist unbe­nutzt abge­lau­fen ist.

 

8. Vorbehalt der Zustimmung

Die­ser Ver­trag wird für den Ver­käu­fer ver­bind­lich unter dem Vor­be­halt der Zustim­mung durch die Direk­ti­on oder Geschäfts­füh­rung. Wenn die Direk­ti­on oder Geschäfts­füh­rung dem Käu­fer innert fünf Tagen schrift­lich die Zustim­mung ver­wei­gert, gilt die Zustim­mung als erfolgt. Eine Scha­den­er­satz­pflicht wird im Fal­le einer ver­wei­ger­ten Zustim­mung aus­ge­schlos­sen. Die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten blei­ben bestehen.

 

9. Besondere Abmachungen

Bei Käu­fen aus dem Aus­land Fahr­zeug­preis nach Absprache/Vereinbarung. (Kurs­schwan­kun­gen).

 

10. Gerichtsstand

Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren für all­fäl­li­ge Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag die Zustän­dig­keit der Gerich­te am Sitz, bzw. Wohn­sitz des Ver­käu­fers. Es gilt Schwei­zer Recht.

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